verordnung
Hochzeitsbanner  
  07.07.07  
   
 
 
 
Polizeiverordnung zum festlichen Tage

 

§1          Wer an Nicci’s und Marc’s Hochzeit mitfeiern will, muß vor allen Dingen anwesend sein

 

§2          Die Hochzeitsfeier beginnt mit dem Abgeben der Geschenke.

              Danach kann, wer will, wieder gehen

 

§3          Jeder hat sich mit leerem Magen friedlich und unbewaffnet an seinem Platz niederzulassen.

 

§4          Ironische Anspielungen auf die Lebensgestaltung des Hochzeitspaares werden als böswillige

              Verleumdung erachtet und mit Haftstrafen nicht unter sechs Wochen geahndet.

 

§5          Der freie Flug von Schlagsahne, Fischgräten, Feuerwerkskörpern, Pfirsich- und Kirschkernen

              Sowie von Sektkorken, Scherben, Zigarren- und Zigarettenasche ist nur in sofern zulässig,

             als weder Personen noch Festräume Schaden nehmen können

 

§6          Jeder der mehr als drei Sprachen zugleich spricht, hat einen Dolmetscher mitzubringen.

 

§7          Spontan heraufbrechende Verlobungen, schwerwiegende Beleidigungen, heimlich ausgetauschte

              Küsse, Blutracheschwüre und ähnliche Vorkommnisse sollen im Interesse der Festtagsstimmung

              Nicht vor „Abreise“ des Hochzeitspaares ausgeplaudert werden.

 

§8          Wenn die Gesellschaft auf weniger als eine Person zusammen geschrumpft ist, ist das Fest

              Als beendet anzusehen.